{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2017-03-10", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2017-OG-V-15-42_2017-03-10.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/10055", "Checksum": "a1b52947863d22d20e25d2f119d9b2cf"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2017_OG V 15 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 10.03.2017 2017_OG V 15 42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kirchliches Personalrecht. ARt. 7 Abs. 1 und 2, Art. 8 Abs. 1, 3 und 4, Art. 80 Abs. 1 KV. 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Bei Nichteinhalten drohe eine Konventionalstrafe von Fr. 5'000.--\naufwärts. Trotz Insistierens der anwesenden Mitglieder der Herbstversammlung wurden\nkeine Einzelheiten des Aufhebungsvertrags bekannt gegeben. Am Ende stimmte die\nHerbstversammlung für die Variante «Schwamm drüber», das heisst, sich damit abzufinden,\nkeine weiteren Informationen über den Aufhebungsvertrag zu erhalten. Inwiefern in den\ndokumentierten Äusserungen eine Verletzung der Stillschweigevereinbarung zu sehen wäre,\nerschliesst sich dem Gericht nicht. Die Beteiligten berufen sich ja auf die abgeschlossene\nStillschweigevereinbarung und geben trotz Insistierens gerade keine Informationen über den\nAufhebungsvertrag preis. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der\nVerrechnungsforderung von Fr. 15'000.-- erschöpfen sich denn auch weitgehend in der\nblossen Behauptung, die Stillschweigevereinbarung sei verletzt worden\n(Verwaltungsgerichtsbeschwerde a.a.O., S. 13, S. 23 Ziff. 3; Replik a.a.O., S. 23;\nStellungnahme zur Duplik vom 01.02.2016, S.12). Der Beschwerdeführer beruft sich ferner\nauf eine Berichterstattung der Neuen Urner Zeitung vom 18. November 2015. In diesem\nArtikel werden jedoch keine Informationen zum ehemaligen Arbeitsverhältnis des\nBeschwerdeführers preis gegeben. Eine Verletzung der Stillschweigevereinbarung liegt nicht\nvor. Damit ist auch die Forderung von Fr. 5'000.-- für eine weitere Konventionalstrafe\nunbegründet.\nd) Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachte\nVerrechnungsforderung von gesamthaft Fr. 20‘000.-- unbegründet ist. Der Betrag von Fr.\n25‘496.50 als solcher ist nicht mehr bestritten. Damit ist dieser Betrag durch den\nBeschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Die\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde ist insoweit abzuweisen.\n\n5. Insgesamt ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilweise\ngutzuheissen ist. Dispositiv-Ziff. 2 und 3 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben. Im\nÜbrigen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen.\n\n6. a) Streitigkeiten aus dem öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnis sind für die Parteien\nkostenlos, sofern der Streitwert die in Art. 343 OR festgelegte Streitwertgrenze nicht\nübersteigt (Art. 73 Abs. 1 PV). Art. 343 OR wurde mit Inkrafttreten der Schweizerischen ZPO\nzwar aufgehoben (Anhang 1 Ziff. II 5 ZPO vom 19.12.2008, mit Wirkung seit 01.01.2011).\nDie Streitwertgrenze gemäss Art. 343 Abs. 2 OR blieb mit Erlass der entsprechenden\nBestimmung in der ZPO indes gleich. Sie betrug damals und beträgt heute Fr. 30‘000.-- (Art.\n114 lit. c ZPO). Auf diese Streitwertgrenze ist auch weiterhin abzustellen (Entscheide\nObergericht des Kantons Uri vom 27.01.2017, OG V 16 36, E. 6a, vom 10.06.2016, OG V 15\n17, E. 11a). Die Streitwertberechnung richtet sich nach der ZPO (Art. 73 Abs. 2 PV i.V.m.\nArt. 38 VRPV und Art. 4 Gerichtsgebührenverordnung). Gemäss Art. 91 Abs. 1 ZPO wird der\nStreitwert durch das Rechtsbegehren bestimmt. Allfällige Eventualbegehren werden nicht\nhinzugerechnet. Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt\ndas Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre\nAngaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Der Beschwerdeführer beantragt\nzur Hauptsache die Feststellung der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung. Damit lautet\ndas Hauptbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme. Die Parteien äussern sich nicht\nzum Streitwert, weshalb das Gericht ihn nach Ermessen festsetzt. Das Gericht erachtet es\nfür die Belange der Streitwertfestlegung als sachgerecht, die strittigen Beträge\nzusammenzurechnen. Damit ergibt sich ein Streitwert von gerundet Fr. 141'000.--. Das\nVerfahren ist für die Parteien damit kostenpflichtig.\n\n"}