{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2017-03-10", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2017-OG-V-15-42_2017-03-10.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/10055", "Checksum": "a1b52947863d22d20e25d2f119d9b2cf"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2017_OG V 15 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 10.03.2017 2017_OG V 15 42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kirchliches Personalrecht. ARt. 7 Abs. 1 und 2, Art. 8 Abs. 1, 3 und 4, Art. 80 Abs. 1 KV. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:11:05", "Checksum": "4137067a2d298d91b4b05b39edabddda", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 10.03.2017 2017_OG V 15 42\nRegeste:\nKirchliches Personalrecht. ARt. 7 Abs. 1 und 2, Art. 8 Abs. 1, 3 und 4, Art. 80 Abs. 1 KV. \n\n k) Die Beschwerdegegnerin bringt vor, das Wissen um die Umstände der neuen\nStelle des Beschwerdeführers hätte die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar\ngemacht. Es hätte insofern keine Verpflichtung bestanden, dem Beschwerdeführer eine\nLohnausfalls- und eine Abgangsentschädigung auszurichten, nachdem er selber dafür\ngesorgt habe, dass eine Wiederwahl über das Jahr 2016 hinaus und eine\nWeiterbeschäftigung ab dem 1. August 2014 nicht mehr möglich war (angefochtene\nVerfügung, S. 14 Ziff. 4.2 f.). Der Beschwerdegegnerin ist entgegenzuhalten, dass die Frage\nder Ausrichtung einer Abgangsentschädigung trotz Nichtwiederwahl im Rahmen der\nVerhandlungen zum Aufhebungsvertrag bereits aufgeworfen wurde (E. 3e cc hievor). Der\nBeschwerdegegnerin war diese Frage bei Abschluss des Aufhebungsvertrags somit\nbewusst. Sie kann sich im vorliegenden Verfahren nicht darauf berufen, sie hätte sich\ndarüber getäuscht. Im Übrigen gehen die Ausführungen der Beschwerdegegnerin an der\nSache vorbei: Streitfrage ist nicht, ob das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer noch\nzumutbar gewesen wäre (es sollte ja gerade enden). Streitfrage ist, ob die\nBeschwerdegegnerin einer Täuschung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 OR unterlag, indem der\nBeschwerdeführer nicht über den künftigen Arbeitgeber aufklärte. Dazu bestand allerdings,\nwie hinlänglich gezeigt, keine Verpflichtung.\n\nl) Als Zwischenfazit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im konkreten Fall im\nRahmen der Verhandlungen zum angefochtenen Aufhebungsvertrag nicht verpflichtet war,\nüber seinen zukünftigen Arbeitgeber zu informieren. War er dazu nicht verpflichtet, geht eine\nBerufung auf Art. 28 Abs. 1 OR fehl. Andere Täuschungshandlungen sind weder dargetan\nnoch ersichtlich. Insbesondere ist nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer über seine\nneue Stelle in grundsätzlicher Art im Rahmen der Trennungsverhandlungen informiert hat.\nSo hat er darüber orientiert, dass er eine neue Stelle in Aussicht habe und sich künftigen\nLohn auf die Lohnausfallsentschädigung werde anrechnen lassen, was dann auch geschah.\nDie Irrtumsanfechtung erfolgte nach dem Gesagten zu Unrecht, weswegen es keine\nRechtsgrundlage gibt, die Beträge gemäss Dispositiv-Ziff. 2 und 3 der angefochtenen\nVerfügung zurückzufordern. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich insoweit als\nbegründet und ist gutzuheissen, ohne dass auf die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf\nrechtliches Gehör im Zusammenhang mit der Anfechtungserklärung vom 19. Februar 2015\n(Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 07.09.2015, S. 22 Ziff. 3) eingegangen werden\nmüsste.\n\n4. Strittig ist zwischen den Parteien der von der Beschwerdegegnerin zurückgeforderte\nBetrag von Fr. 25‘496.50.\n\na) Die Beschwerdegegnerin erwog hierzu, der genannte Betrag ergebe sich aus der\nbereits am 29. September 2014 an den Beschwerdeführer zugestellten detaillierten\nAbrechnung. Aus dieser Abrechnung sei ersichtlich, dass sich ein Saldo zugunsten der\nBeschwerdegegnerin ergebe.\n\nb) Der Beschwerdeführer bestreitet den Betrag nicht (mehr) grundsätzlich (Replik\nvom 30.11.2015, S. 23). Er macht aber geltend, die drei Konventionalstrafen von gesamthaft\nFr. 15‘000.-- wegen Verletzungen der Stillschweigeklausel im Zusammenhang mit der\nHerbstversammlung 2014 sowie eine weitere Konventionalstrafe von Fr. 5‘000.-- wegen\neiner erneuten Verletzung anlässlich der Herbstversammlung 2015 liessen den geschuldeten\nBetrag auf Fr. 5‘496.50 sinken.\n\n"}