{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2017-03-10", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2017-OG-V-15-42_2017-03-10.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/10055", "Checksum": "a1b52947863d22d20e25d2f119d9b2cf"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2017_OG V 15 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 10.03.2017 2017_OG V 15 42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kirchliches Personalrecht. ARt. 7 Abs. 1 und 2, Art. 8 Abs. 1, 3 und 4, Art. 80 Abs. 1 KV. 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Indes ist nicht einzusehen, weshalb die\nBeschwerdegegnerin auf die Treuepflicht des Beschwerdeführers pocht und anführt, er sei\nfür das Amt nicht mehr geeignet gewesen, wenn es gerade darum ging, dass man sich aus\nbeiderseitigem Interesse trennt. Die Verhandlungen waren ja gerade darauf ausgerichtet,\ndass der Beschwerdeführer sein Amt nicht weiter ausführt. Gerade in solchen\nAblöseprozessen dürfen an die Treuepflicht keine allzu hohen Anforderungen gestellt\nwerden, insoweit der Arbeitnehmer eine andere Tätigkeit vorbereitet (vergleiche Streiff/von\nKaenel/Rudolph, a.a.O., N. 2 zu Art. 321a). Der Arbeitnehmer kann dementsprechend\ngrundsätzlich auch nicht gehalten sein, den ehemaligen Arbeitgeber über seine zukünftigen\nPläne und insbesondere über seinen zukünftigen Arbeitgeber zu unterrichten, was\ninsbesondere dann gelten muss, wenn es im eigenen Interesse des Arbeitgebers ist, dass\ndas Arbeitsverhältnis aufgelöst wird. Die Treuepflicht kann nicht so weit reichen, dass über\ndie Zeit, in welcher das ehemalige Arbeitsverhältnis gerade nicht mehr bestehen soll, zu\ninformieren wäre. Insofern ist auch der Hinweis der Beschwerdegegnerin auf BGE 130 III\n699 verfehlt. Dass die Zugehörigkeit zum evangelisch-reformierten Glauben eine\nGrundvoraussetzung für das ehemalige Amt des Beschwerdeführers ist und dass von einem\nsolchen Amtsinhaber verlangt werden kann, dass er dem evangelisch-reformierten Glauben\nangehört, kann kaum bestritten werden. In BGE 130 III 699 ging es allerdings um ein\ngrundsätzlich fortbestehendes (und nicht ohnehin zu beendendes) Arbeitsverhältnis. Die\nFrage war, ob ein vom Arbeitnehmer weiterhin gewolltes Arbeitsverhältnis in einem\nTendenzbetrieb wegen weltanschaulichen Differenzen von eben diesem Tendenzbetrieb\naufgelöst werden darf. Im vorliegenden Verfahren geht es indes nicht darum, ob eine\nallfällige Kündigung der Beschwerdegegnerin rechtens gewesen wäre, sondern darum, ob\nder Beschwerdeführer seine weiteren Zukunftspläne der Beschwerdegegnerin im Rahmen\nder Trennungsverhandlungen zu offenbaren gehabt hätte. Die Gefahr, dass ein\nArbeitsverhältnis fortgeführt werden müsste, obwohl eine Unvereinbarkeit bestanden hätte –\netwa, dass ein angestellter evangelischer Pfarrer, welcher sein Amt auch in Zukunft\nunverändert ausüben will, gleichzeitig dem katholischen Glauben angehört – bestand nicht,\nnachdem es, wie erwähnt, gerade Ziel der Trennungsverhandlungen gewesen war, das\nArbeitsverhältnis aufzulösen. Der vorliegende Fall ist insoweit nicht vergleichbar mit\nKonstellationen, wie sie Fällen wie BGE 130 III 699 zugrunde liegen. Ebenso kann der\nvorliegende Fall nicht mit Konstellationen wie in BGE 132 II 161 verglichen werden. Dort ging\nes um Verhandlungen zum Abschluss des ursprünglichen Arbeitsvertrages. Es steht ausser\nFrage, dass der Beschwerdeführer bei Abschluss seines Arbeitsvertrages im Jahr 2010 alle\nVoraussetzungen für eine Anstellung als evangelisch-reformierter Pfarrer erfüllte und\ninsoweit kein Täuschungstatbestand vorlag.\n\nj) Der Beschwerdeführer ist sodann nicht verpflichtet, sich für seine neue Stelle zu\n«rechtfertigen», wie dies die Beschwerdegegnerin zu meinen scheint (Duplik vom\n19.01.2016 S. 5). Wie bereits ausgeführt, bemühte sich der Beschwerdeführer in Anbetracht\nder dargelegten Sparsituation um eine neue Stelle, was letztlich auch im Interesse der\nBeschwerdegegnerin war. So war es ja auch sie selber, welche dem Beschwerdeführer in\nStans eine andere Stelle beschaffen wollte. Es spielt daher keine Rolle, ob er sich im Herbst\n2013 «gezwungen» sah, sich eine Stelle bei der katholischen Kirchgemeinde zusagen zu\nlassen (Duplik a.a.O. S. 5). Auch war der Beschwerdeführer nicht verpflichtet, die Stelle in\nStans anzunehmen, wie die Beschwerdegegnerin allenfalls meinen könnte, wenn sie\nausführt, dass der Beschwerdeführer evangelisch-reformierter Pfarrer hätte bleiben können,\nwenn er das Angebot aus Stans ernsthaft geprüft hätte (Beschwerdeantwort a.a.O., S. 8).\nTatsache ist, dass die Beschwerdegegnerin Sparabsichten hatte und der Beschwerdeführer\nmit seinem Bemühen um eine neue Stelle diesen Absichten entgegen kam. Dass das\nzukünftige Lebens- und Arbeitskonzept des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin\nwomöglich nicht entspricht, ist unter rechtlichen Gesichtspunkten unerheblich. Jedenfalls war\nder Beschwerdeführer nicht gehalten, darüber zu informieren (E. 3i hievor).\n\n"}