{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2017-03-10", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2017-OG-V-15-42_2017-03-10.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/10055", "Checksum": "a1b52947863d22d20e25d2f119d9b2cf"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2017_OG V 15 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 10.03.2017 2017_OG V 15 42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kirchliches Personalrecht. ARt. 7 Abs. 1 und 2, Art. 8 Abs. 1, 3 und 4, Art. 80 Abs. 1 KV. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:11:05", "Checksum": "4137067a2d298d91b4b05b39edabddda", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 10.03.2017 2017_OG V 15 42\nRegeste:\nKirchliches Personalrecht. ARt. 7 Abs. 1 und 2, Art. 8 Abs. 1, 3 und 4, Art. 80 Abs. 1 KV. \n\n f) Bei näherer Betrachtung stösst sich die Beschwerdegegnerin nicht per se daran,\ndass der Beschwerdeführer per 1. August 2014 eine neue Stelle annahm. Im Gegenteil war\nes doch in ihrem eigenen Interesse, den Umstrukturierungsprozess, namentlich die\nReduktion des Pfarrpensums Erstfeld/Urner Oberland von 100 auf 50 Prozent, bereits vor\ndem Amtsende des Beschwerdeführers zu vollziehen. Auch macht die Beschwerdegegnerin\nnicht geltend, der Beschwerdeführer hätte beispielsweise insoweit getäuscht, als dass er\nsich eine Lohnausfallsentschädigung zusätzlich zu einem tatsächlich erzielten aber\nverschwiegenen Lohn hätte auszahlen lassen. Woran sich die Beschwerdegegnerin im\nGrunde stört, ist die Nichtbekanntgabe des neuen Arbeitgebers durch den\nBeschwerdeführer. Im vorliegenden Fall ist somit strittig, ob der Beschwerdeführer im\nRahmen der Verhandlungen, welche zum Abschluss des Aufhebungsvertrages geführt\nhaben, verpflichtet gewesen wäre, über die Eigenschaft seines künftigen Arbeitgebers\naufzuklären (vergleiche E. 3d hievor). War er dazu nicht verpflichtet, kann der\nAufhebungsvertrag nicht mit Berufung auf Art. 28 Abs. 1 OR angefochten werden.\n\ng) Die Beschwerdegegnerin muss selber eingestehen, dass die vorzeitige\nBeendigung des Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers in ihrem eigenen Interesse war\n(Beschwerdeantwort vom 09.11.2015, S. 13). Sie war es auch, welche die Initiative zur\nUmstrukturierung und der damit verbundenen Pensenreduktion gab. Erste Fragen, ob ein\nPfarrpensum von gesamthaft 200 Prozent noch finanziell tragbar sei, wurden bereits bei der\nWiederwahl des Beschwerdeführers im Jahr 2010 gestellt. Damals wurde er zwar noch\ngewählt, aber schon bald begannen die Sparpläne der Beschwerdegegnerin konkret zu\nwerden. Dem Beschwerdeführer blieben die Bestrebungen zum Sparen selbstverständlich\nnicht verborgen. Im Herbst 2013 wurde die Frage der Pfarrpensen schliesslich als dringlich\neingeschätzt. In einer solchen Situation ist es nichts als nachvollziehbar, wenn sich ein\nArbeitnehmer nach einer neuen Stelle umsieht. Eine solche hatte der Beschwerdeführer\nschliesslich im Herbst 2013 in Aussicht. In der Folge begannen Verhandlungen um eine\nvorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses, welche – wie das dann auch vereinbart wurde\n– in beiderseitigem Interesse war. Die Beschwerdegegnerin konnte, wie erwähnt, den\nUmstrukturierungsprozess vorantreiben, dem Beschwerdeführer wurde ermöglicht, sich\nberuflich weiterzuentwickeln und eine erwerbliche Anschlusslösung zu finden. Wie der\nBeschwerdeführer zurecht vorbringt, handelt es sich um Vorgänge, wie sie bei\nStellenwechseln häufig vorkommen. Am Ende fand man eine einvernehmliche Lösung und\ndie Trennung konnte vorerst erfolgreich vollzogen werden. Die Beschwerdegegnerin scheint\ndann aber nach Bekanntwerden des neuen Arbeitgebers des Beschwerdeführers zur\nAuffassung gelangt zu sein, der ehemalige Arbeitgeber habe in Trennungsverhandlungen\neinen Anspruch darauf, über den künftigen Arbeitgeber aufgeklärt zu werden. Die\nBeschwerdegegnerin stützt ihre Ansicht auf die Treuepflicht des Arbeitnehmers. Dieser\nmüsse ungefragt über Umstände informieren, welche ihn zur Erbringung der vertraglichen\nArbeitsleistung als ungeeignet erscheinen lasse. Die Zugehörigkeit zum evangelischreformierten Glauben stelle eine Grundvoraussetzung für die Ausübung des Amtes als\nPfarrer dar (angefochtene Verfügung, S. 15 Ziff. 4.6; E. 3a hievor).\n\nh) Für das Gericht steht die Frage der Konversion des Beschwerdeführers im\nZusammenhang mit den Umstrukturierungsplänen der Beschwerdegegnerin und der\nReduktion der Pfarrpensen sowie der damit verbundenen beruflich-erwerblichen\nNeuorientierung des Beschwerdeführers. Die Konversion war nötig, um die in Aussicht\ngestellte neue Anstellung antreten zu können und um die neue Anstellung wiederum\nbemühte sich der Beschwerdeführer wegen den Sparplänen der Beschwerdegegnerin. Dass\ndaneben auch spirituelle Gründe eine Rolle gespielt haben mögen und dass es womöglich\nein langer innerlicher Prozess war, ist für die zu behandelnde dienstrechtliche Streitigkeit\nnicht von Belang. Das Gericht kann über spirituelle innerliche Entscheide, welche\nmöglicherweise schon lange reiften, nicht urteilen. Hingegen stellt es fest, dass der\nBeschwerdeführer vor Bekanntwerden der Umstrukturierungspläne seine dienstlichen\nPflichten als evangelisch-reformierter Pfarrer stets erfüllt hatte. Dafür, dass er auch ohne\nUmstrukturierung seine Stelle gewechselt hätte, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr\nerachtet das Gericht es als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer ohne die\nUmstrukturierungspläne der Beschwerdegegnerin seine Amtszeit als evangelischreformierter Pfarrer mindestens bis zu seinem Amtsende 2016 erfüllt hätte. Die Frage der\nKonversion wurde denn auch erst manifest, als Sparmassnahmen konkret wurden. Es ist\ndeshalb verkürzt, dem Beschwerdeführer vorzuhalten, er sei für das Amt eines\nevangelischen Pfarrers ungeeignet, nachdem er während Jahren und bis zu den Sparplänen\nder Beschwerdegegnerin bestens geeignet war.\n\n"}