{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2017-03-10", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2017-OG-V-15-42_2017-03-10.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/10055", "Checksum": "a1b52947863d22d20e25d2f119d9b2cf"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2017_OG V 15 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 10.03.2017 2017_OG V 15 42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kirchliches Personalrecht. ARt. 7 Abs. 1 und 2, Art. 8 Abs. 1, 3 und 4, Art. 80 Abs. 1 KV. 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Im Januar 2013 begannen konkrete\nArbeiten zur Überarbeitung des Organisationsstatuts (angefochtene Verfügung, S. 2 Ziff. 2).\nDie Konsultationen der damals noch existierenden und später abgeschafften\nbeziehungsweise reduzierten Kirchgemeinden (vergleiche E. 1c hievor) ergaben, dass\nSparmassnahmen getroffen werden mussten und dass sich insbesondere die Reduktion der\nStellenprozente der Pfarrer als Massnahme aufdrängte (Zwischenbericht von Tilly\nHollemann-Koerten vom Oktober 2013; Protokoll Nr. 24 der Kirchenratssitzung vom\n24.10.2013, S. 2 Ziff. 5). Die Frage der Stellenprozente wurde schliesslich als dringlich\neingestuft (Protokoll Nr. 24 a.a.O., S. 2 Ziff. 5). Am 12. November 2013 beschloss der\nKirchenrat, den beiden Pfarrern zwei Vorschläge zu unterbreiten. In der Variante a) würden\ndie Pfarrer in Zukunft gemeindeübergreifend arbeiten. In der Variante b) würde Altdorf sein\n100-Prozent-Pensum behalten, Erstfeld/Andermatt würde ab 2016 auf 50 Prozent reduziert.\nSollten bereits vorher von Seiten der Pfarrer Änderungswünsche betreffend Pensen\nauftauchen, würde man sich diesen nicht verschliessen (Protokoll Nr. 25 der\nKirchenratssitzung vom 12.11.2013, S. 2 Ziff. 3). Am 14. November 2013 wurden den\nPfarrern diese beiden Varianten vorgestellt (Protokoll Nr. 26 der Kirchenratssitzung vom\n14.11.2013, S. 2 Ziff. 3). Anlässlich der kantonalen Herbstversammlung vom 18. November\n2013 wurden die Sparabsichten des Kirchenrates kundgetan, auch gehe es «um eine\nPfarrstellenreduktion in der Grössenordnung von 50 Prozent» (Protokoll der Kantonalen\nHerbstversammlung vom 18.11.2013, S. 2 Ziff. 6.1). Am 12. Dezember 2013 diskutierte der\nKirchenrat die Frage der Pfarrpensen. Er sprach sich für die Variante Altdorf 100 Prozent\nund Erstfeld/Urner Oberland 50 Prozent aus und konfrontierte die beiden Pfarrer mit diesem\nVorhaben. Der Beschwerdeführer nahm diesen Entscheid zur Kenntnis, äusserte sich aber\nnicht dazu (Protokoll Nr. 27 der Kirchenratssitzung vom 12.12.2013, S. 2 Ziff. 4). Beabsichtigt\nwar, im Januar 2014 mit den Pfarrern und den Kirchpflegen eine Sitzung über das weitere\nVorgehen abzuhalten. Der Beschwerdeführer erschien an der Sitzung vom 8. Januar 2014\nmit seinem Rechtsvertreter. Nach einer Intervention gegen den Rechtsvertreter verliessen\nder Beschwerdeführer und die Kirchenpflege Erstfeld/Urner Oberland die Sitzung (Protokoll\nder Sitzung der Kirchenpflege Andermatt vom 14.02.2014, S. 2 Ziff. 6). Daraufhin erkrankte\nder Beschwerdeführer.\n\ncc) In der Folge begannen im Februar 2014 Verhandlungen über eine vorzeitige\nAuflösung des Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers. Am 26. Februar 2014 teilte die\ndamalige Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer per E-Mail mit,\ndass der Kirchenrat der Variante 1 (Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31.07.2014)\nzustimmen könne. Bezüglich Abgangsentschädigung dürfe nicht vergessen werden, dass ein\nAnspruch auf eine solche nicht gegeben wäre, wenn der Beschwerdeführer im 2016 nicht\nmehr zur Wahl stünde. Da für die neue Wahlperiode ab 2016 voraussichtlich ein 50-Prozent-\nPensum massgebend sei, sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer daran\nInteresse hätte.\n\ndd) Am 13./14. März 2014 schlossen die Parteien einen Aufhebungsvertrag. Darin\nkamen sie überein, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der\nBeschwerdegegnerin per 31. Juli 2014 aufgelöst werde. Die Form der Auflösung diene der\nBeschleunigung des vom Kirchenrat initiierten Umstrukturierungsprozesses der\nBeschwerdegegnerin und ermögliche die vom Kirchenrat befürwortete berufliche\nWeiterentwicklung des Beschwerdeführers. Soweit vorliegend interessierend, vereinbarten\ndie Parteien die Bezahlung einer Abgangsentschädigung von sechs Monatslöhnen (inklusive\nAnteil 13. Monatslohn) in der Höhe von netto Fr. 79'650.35. Zudem wurde eine\nLohnausfallsentschädigung für die Zeit vom 1. August 2014 bis 31. Mai 2016 (22 Monate bis\nAblauf der Amtsperiode) in der Höhe der Differenz zwischen dem jetzigen und neuen Lohn\nvereinbart. Die konkrete Höhe des Lohnausfalls werde nach Information über die zu\nerwartende Lohnzahlung an der zukünftigen Arbeitsstelle des Beschwerdeführers von den\nParteien festgelegt. Die Lohnausfallsentschädigung wurde auf maximal Fr. 49'000.--\nbeschränkt. Die Parteien verpflichteten sich zudem, auch nach Beendigung des\nArbeitsverhältnisses in allen Belangen (einschliesslich des geschlossenen\nAufhebungsvertrages), die das Arbeits- und Dienstverhältnis zwischen dem\nBeschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin sowie die zukünftigen Arbeits- und\nDienstverhältnisse des Beschwerdeführers betreffen, Stillschweigen zu bewahren. Die\nPartei, die gegen die Stillschweigevereinbarung verstösst, hat der jeweils anderen Partei\neine Konventionalstrafe von Fr. 5'000.-- pro Verstoss zu bezahlen.\n\nee) Am 28. April 2014 berichtete die Neue Urner Zeitung über die neue Anstellung\ndes Beschwerdeführers. Dieser sollte ab dem 1. August 2014 die Stelle als Leiter der\nkatholischen Kirchgemeinde Giswil antreten. Am 8. Mai 2014 berichtete die Neue Urner\nZeitung über die Versammlung der katholischen Kirchgemeinde Giswil, wo der neue\nGemeindeleiter (der Beschwerdeführer) vorgestellt wurde. Auf dem Weg über die Presse\nerfuhr die Beschwerdegegnerin, wer der neue Arbeitgeber des Beschwerdeführers war,\nnachdem sie zuvor nur gewusst hatte, dass der Beschwerdeführer eine nicht näher\nspezifizierte «neue Stelle» in Aussicht habe. In der Folge eskalierte die an sich mittels\nAufhebungsvertrag beigelegte Streitigkeit (vergleiche Bst. B. ff. hievor).\n\n"}