{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2017-03-10", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2017-OG-V-15-42_2017-03-10.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/10055", "Checksum": "a1b52947863d22d20e25d2f119d9b2cf"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2017_OG V 15 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 10.03.2017 2017_OG V 15 42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kirchliches Personalrecht. ARt. 7 Abs. 1 und 2, Art. 8 Abs. 1, 3 und 4, Art. 80 Abs. 1 KV. 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Hätte die\nBeschwerdegegnerin bei Abschluss des Aufhebungsvertrages vom 13./14. März 2014 von\nden Konversionsgedanken des Beschwerdeführers und von der Tatsache, dass er bereits im\nNovember 2013 mit einer katholischen Kirchgemeinde einen Vertrag mit Stellenantritt per 1.\nAugust 2014 und vorgängiger Bedingung der Konversion abgeschlossen hatte, gewusst,\nwäre die Beschwerdegegnerin nicht bereit gewesen, dem Beschwerdeführer eine\nLohnausfallentschädigung für die Zeit ab 1. August 2014 und eine Abgangsentschädigung\nauszurichten sowie eine Stillschweigeklausel zu vereinbaren. Das Wissen um diese\nUmstände hätte die Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses für die Beschwerdegegnerin\nunzumutbar gemacht. Für die vereinbarten Zahlungen hätte keine Verpflichtung bestanden,\nnachdem der Beschwerdeführer selbstverschuldet ab dem 1. August 2014 gar nicht mehr in\nder Lage gewesen wäre, sein Amt als evangelisch-reformierter Pfarrer auszuüben. Die\nBeschwerdegegnerin sei durch den Beschwerdeführer getäuscht worden. Er habe ihr\nTatsachen verschwiegen, worüber er aufgrund seiner arbeitsrechtlichen Treuepflicht hätte\naufklären müssen.\n\nb) Der Beschwerdeführer führt aus, dass er seine Verpflichtungen als bis Mai 2016\ngewählter evangelisch-reformierter Pfarrer ohne Weiteres erfüllt hätte. Dies habe er auch\ngegenüber dem Kirchenrat stets bekräftigt. Für diesen Fall hätte er gegenüber dem neuen\nArbeitgeber abgesagt und den dortigen Arbeitsvertrag aufgelöst. Es handle sich vorliegend\num Vorgänge, wie sie bei Stellenwechseln – auch bei Tendenzbetrieben – regelmässig\nvorkämen. Im Aufhebungsvertrag vom 13./14. März 2014 werde ausdrücklich festgehalten,\ndass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Beschleunigung des vom Kirchenrat\ninitiierten Umstrukturierungsprozesses diene und die vom Kirchenrat befürwortete berufliche\nWeiterentwicklung des Beschwerdeführers ermögliche.\n\nc) Die Beschwerdegegnerin beruft sich auf einen Willensmangel beim\nVertragsschluss (konkret Art. 28 OR «absichtliche Täuschung»). Der Beschwerdeführer\nhätte nach ihrer Ansicht über seine in Aussicht gestellte neue Stelle bei der katholischen\nKirchgemeinde Giswil im Rahmen der Verhandlungen zum Aufhebungsvertrag vom\n13./14.März 2014 aufklären müssen (vergleiche E. 3a hievor). Der PV und ihren\nAusführungsbestimmungen lassen sich zur Frage von Willensmängeln beim Vertragsschluss\nkeine Vorschriften entnehmen. Es finden daher jedenfalls die Bestimmungen des OR (Art. 23\nff.), sei es ergänzend, sei es primär, Anwendung (Art. 3 PV; vergleiche E. 1d hievor). Dies\nentspricht auch dem allgemeinen öffentlichrechtlichen Grundsatz, wonach auf Willensmängel\nbei verwaltungsrechtlichen Verträgen die Regeln von Art. 23 ff. OR analog anzuwenden sind\n(BGE 132 II 164 E. 3.1; 105 Ia 211 f. E. 2c).\n\nd) Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des anderen\nzu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht\nverbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war (Art. 28 Abs. 1 OR). Ein\ntäuschendes Verhalten im Sinne von Art. 28 OR ist anzunehmen, wenn dem Betroffenen\nwiderrechtlich Tatsachen vorgespiegelt oder verschwiegen wurden, ohne die er den Vertrag\nnicht oder nicht mit dem entsprechenden Vertragsinhalt abgeschlossen hätte (BGE 132 II\n166 E. 4.1). Das Verschweigen von Tatsachen ist dabei insoweit verpönt, als eine\nAufklärungspflicht besteht. Wann dies der Fall ist, bestimmt sich auf Grund der Umstände im\nEinzelfall (BGE 132 a.a.O. E. 4.1; 116 II 434 E. 3a).\n\ne) Den Akten lässt sich im Wesentlichen das Folgende entnehmen:\n\naa) Die Beschwerdegegnerin besetzte noch im Jahr 2010, als der\nBeschwerdeführer für eine weitere Amtszeit von sechs Jahren wiedergewählt wurde, zwei\nPfarrstellen zu je 100 Prozent. Allerdings wurde anlässlich der Wiederwahl die Frage\naufgeworfen, ob bei einer Mitgliederzahl von 1'800 die Pfarrstellen in diesem Ausmass\nfinanziell noch tragbar sind (Protokoll der Kantonalen Frühjahrsversammlung vom\n04.05.2010, S. 2 f. Ziff. 5). Der Beschwerdeführer hatte in der Folge die Stelle für die\nKirchgemeinden Erstfeld/Urner Oberland sowie Ursern (Pensum 100 %) inne. Die Stelle der\nKirchgemeinde Altdorf war durch einen anderen Pfarrer (Pensum 100 %) besetzt. Die\nAmtszeit dauerte bis 31. Mai 2016.\n\n"}