{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2017-03-10", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2017-OG-V-15-42_2017-03-10.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/10055", "Checksum": "a1b52947863d22d20e25d2f119d9b2cf"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2017_OG V 15 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 10.03.2017 2017_OG V 15 42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kirchliches Personalrecht. ARt. 7 Abs. 1 und 2, Art. 8 Abs. 1, 3 und 4, Art. 80 Abs. 1 KV. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:11:05", "Checksum": "4137067a2d298d91b4b05b39edabddda", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 10.03.2017 2017_OG V 15 42\nRegeste:\nKirchliches Personalrecht. ARt. 7 Abs. 1 und 2, Art. 8 Abs. 1, 3 und 4, Art. 80 Abs. 1 KV. \n\n e) Eine Mindestvorschrift für kantonale und kirchliche Behörden findet sich in Art. 80\nAbs. 1 KV. Dieser konkretisiert insofern, was unter «unentbehrlich» zu verstehen ist. Die\nBestimmung ist mit Art. 159 Abs. 1 BV zur Verhandlungsfähigkeit der eidgenössischen Räte\nvergleichbar. Nach dieser Bestimmung können die Räte gültig verhandeln, wenn die\nMehrheit der Mitglieder anwesend ist. Bei der Berechnung des Quorums (Mehrheit der\nMitglieder) werden die Vakanzen in den Räten und damit die Ratsmitglieder, die noch nicht\noder nicht mehr im Amt sind, nicht mitgezählt (Daniela Thurnheer, in Basler Kommentar,\nBundesverfassung, 2015, N. 3 zu Art. 159; Moritz von Wyss, in\nEhrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], St. Galler Kommentar, Die\nSchweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 159 Rz. 2; Giovanni Biaggini,\nBV Kommentar, Zürich 2007, Art. 159 Rz. 2). Vakanzen schaden der Handlungsfähigkeit\nsomit grundsätzlich nicht. Art. 80 Abs. 1 KV schreibt vor, dass eine Behörde nur\nbeschlussfähig ist, wenn mehr als die Hälfte, mindestens aber drei Mitglieder anwesend sind.\nIm Vergleich zu Art. 159 Abs. 1 BV geht die kantonale Verfassungsbestimmung zwar weiter,\nwenn sie bestimmt, dass eine Mindestanzahl von Mitgliedern anwesend sein muss. Auf die\nBerechnung des Quorums hat dies indes grundsätzlich keine Auswirkungen, Vakanzen\nwerden auch hier bei der Berechnung nicht mitgezählt. Erst wenn die Vakanzen – im\nUnterschied zu Art. 159 Abs. 1 BV – ein Ausmass annehmen, welches verhindert, dass die\nMindestanzahl an Mitgliedern erreicht werden kann, ist Art. 80 Abs. 1 KV verletzt und eine\nBeschlussfähigkeit in Frage gestellt. Damit eine Behörde beziehungsweise ein Organ im\nSinne eines Minimums mit anderen Worten «unentbehrlich» bestellt ist, muss sie\nbeziehungsweise es in der Lage sein, die Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern\nsicherzustellen. Ob weitere Mitglieder aus Gründen wie Krankheit, Ferien oder Ähnlichem\noder einfach deshalb fehlen, weil Vakanzen bestehen, spielt für die Belange der\nHandlungsfähigkeit keine Rolle, da nur, aber immerhin, das Minimum von Art. 80 Abs. 1 KV\ngewährleistet sein muss. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Es\nist gerade Sinn und Zweck der Bestimmung von Art. 80 Abs. 1 KV die Handlungsfähigkeit\nvon Behörden auch bei allenfalls reduzierter Besetzung sicherzustellen. Wenn drei Mitglieder\nvorhanden sind und diese handeln können, kann es – jedenfalls unter dem Aspekt der\nHandlungsfähigkeit, welche nur gebietet, dass die unentbehrlichen Organe bestellt sind –\nkeine Rolle spielen, ob allenfalls noch weitere Mitglieder vorhanden sind und anwesend sein\nkönnten. Wenn der Kirchenrat somit mit vier Mitgliedern gehandelt hat, konnte er das\nQuorum gemäss Art. 80 Abs. 1 KV erreichen und gültig handeln. Dass der Kirchenrat jeweils\nnicht mindestens mit drei Mitgliedern beschlossen und gehandelt hätte, ist nicht ersichtlich\nund wird vom Beschwerdeführer grundsätzlich auch nicht bestritten. Soweit der\nBeschwerdeführer mit Bezug auf die Mandatierung der Rechtsvertreterin der\nBeschwerdegegnerin (vergleiche Stellungnahme zur Duplik vom 01.02.2016, S. 4) etwas\nanderes behauptet, kann ihm nicht gefolgt werden. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte, dass der\nKirchenrat nicht zumindest mündlich oder konkludent einen entsprechenden Beschluss\ngefasst hätte. Eine Verpflichtung, dass Beschlüsse des Kirchenrates schriftlich erfolgen\nmüssten, wird nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Da der Kirchenrat somit\ngrundsätzlich auch ohne vollständige Konstituierung (5-7 Mitgliedern) in den Grenzen von\nArt. 80 Abs. 1 KV gültig handeln konnte, ist dem Argument des Beschwerdeführers, Art. 80\nAbs. 1 KV könne nur bei vollständig konstituierten Behörden greifen, der Boden entzogen.\nDie Rüge der fehlenden Handlungsfähigkeit ist unbegründet.\n\nf) Soweit der Beschwerdeführer sodann die Zeichnungsberechtigung des\nKirchenrates bestreitet, ist ihm ebenfalls nicht zu folgen. Wie der Beschwerdeführer selber\nfeststellt, ist der Kirchenrat ermächtigt, seine Zeichnungsberechtigung zu regeln (Art. 2 i.V.m.\nArt. 30 Abs. 4 Organisationsstatut 2014). Soweit und solange der Kirchenrat die\nZeichnungsberechtigung (noch) nicht regelt, kann darin nur eine planwidrige\nUnvollständigkeit des Gesetzes gesehen werden, denn der Gesetzgeber (in casu der\nKirchenrat) hat etwas zu regeln unterlassen, was er hätte regeln sollen. Eine solche Lücke in\nder Gesetzgebung führt indes nicht zur völligen Handlungsunfähigkeit des Kirchenrates.\nEchte Lücken zu füllen, wäre vielmehr dem Gericht aufgegeben (BGE 140 III 637 E. 2.1;\nEntscheid Obergericht des Kantons Uri vom 06.02.2015, OG V 14 27, publ. in\nRechenschaftsbericht über die Rechtspflege des Kantons Uri in den Jahren 2014 und 2015,\nNr. 28 S. 146 f. E. 1a mit Hinweisen). Es hätte dabei als Massstab die dem Gesetz selbst\nzugrundeliegenden Zielsetzungen und Werte zu berücksichtigen (BGE 140 III 638 E. 2.2).\nDer Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die geübte und auch für die Zukunft\nvorgesehene (vergleiche angefochtene Verfügung S. 8 Ziff. 1.4) Zeichnungspraxis\n(Kollektivunterschrift zu zweien) den Zielsetzungen und Werten des Organisationsstatuts\nzuwiderlaufen sollte. Solches ist auch nicht ersichtlich; im Gegenteil liegt die Regelung im\nInteresse einer gut funktionierenden Geschäftsführung und damit innerhalb der\nZielsetzungen der kirchlichen Gesetzgebung.\n\n"}