{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2017-03-10", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2017-OG-V-15-42_2017-03-10.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/10055", "Checksum": "a1b52947863d22d20e25d2f119d9b2cf"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2017_OG V 15 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 10.03.2017 2017_OG V 15 42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kirchliches Personalrecht. ARt. 7 Abs. 1 und 2, Art. 8 Abs. 1, 3 und 4, Art. 80 Abs. 1 KV. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:11:05", "Checksum": "4137067a2d298d91b4b05b39edabddda", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 10.03.2017 2017_OG V 15 42\nRegeste:\nKirchliches Personalrecht. ARt. 7 Abs. 1 und 2, Art. 8 Abs. 1, 3 und 4, Art. 80 Abs. 1 KV. \n\n 2. Zwischen den Parteien umstritten ist zunächst, ob der Kirchenrat als für die\nBeschwerdegegnerin handelnde Behörde handlungs- und beschlussfähig war.\na) Die Beschwerdegegnerin bejahte in der angefochtenen Verfügung die Beschlussund Handlungsfähigkeit des Kirchenrates. Sie erwog dazu im Wesentlichen, dass gemäss\nArt. 80 und Art. 81 KV, welche kraft Verweises in Art. 16 Organisationsstatut 2014 für die\nBeschwerdegegnerin ebenfalls gälten, eine Behörde beschlussfähig sei, wenn mehr als die\nHälfte, mindestens aber drei Mitglieder anwesend seien. Bei der Beschlussfassung über die\nMandatierung der im Rubrum genannten Rechtsanwältin seien alle vier Kirchenratsmitglieder\nanwesend gewesen und hätten einstimmig der Mandatierung zugestimmt. Auch die weiteren\nHandlungen seien durch gültigen Beschluss der bestellten Kirchenratsmitglieder zustande\ngekommen.\n\nb) Der Beschwerdeführer bestreitet die Beschluss- und Handlungsfähigkeit des\nKirchenrates im Wesentlichen mit dem Argument, dass der Kirchenrat gemäss Art. 29 Abs. 1\nOrganisationsstatut 2014 5 - 7 Mitglieder zu zählen habe. Seit Dezember 2014 bestehe der\nKirchenrat nach eigenen Bekundungen der Beschwerdegegnerin nur noch aus 4 Mitgliedern.\nDa der Kirchenrat nicht rechtsgenüglich konstituiert sei, fehle es ihm an der Beschluss- und\nHandlungsfähigkeit. Die angefochtene Verfügung sei deshalb nichtig. Die von der\nBeschwerdegegnerin angerufene Bestimmung von Art. 80 Abs. 1 KV könne nur bei\ngrundsätzlich korrekt konstituierten Behörden greifen.\n\nc) Dem Kirchenrat kommen als oberstes leitendes und vollziehendes Organ der\nBeschwerdegegnerin (Art. 31 Abs. 2 Organisationsstatut 2014) grundsätzlich alle\nRegierungs- und Verwaltungskompetenzen zu, die nicht kraft besonderer Vorschrift anderen\nOrganen zugewiesen sind (vergleiche Häfelin/Haller/Keller/Thurnheer, Schweizerisches\nBundesstaatsrecht, 9. Aufl., Zürich 2016, Rz. 1656). Insbesondere vertritt er die\nBeschwerdegegnerin nach aussen (Art. 31 Abs. 2 Organisationsstatut 2014) und hat\npersonalrechtliche Kompetenzen (E. 1e hievor). Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend\nfeststellt, gelten die Bestimmungen von Art. 80 und 81 KV auch für die Behörden der\nBeschwerdegegnerin, und zwar sowohl für den Zeitpunkt des Abschlusses des\nAufhebungsvertrages vom 13./14. März 2014 (Art. 15 Organisationsstatut 2001) als auch für\nden Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (Art. 16 Organisationsstatut 2014).\n\nd) Die Bestimmungen zur Handlungsfähigkeit von Art. 54 ff. ZGB stehen für den hier\ninteressierenden kirchlichen Bereich zwar unter Vorbehalt des öffentlichen Rechts (Art. 59\nAbs. 1 ZGB), können ergänzend und konkretisierend allerdings auch in die vorliegende\nBeurteilung miteinbezogen werden. Gemäss Art. 54 ZGB sind die juristischen Personen\nhandlungsfähig, sobald die nach Gesetz und Statuten hiefür unentbehrlichen Organe bestellt\nsind. Dies bedeutet in personeller Hinsicht, dass Handlungsunfähigkeit nur eintreten kann,\nwenn die bestellten beziehungsweise noch vorhandenen Organträger die juristische Person\nim Sinne eines Minimums nicht (mehr) gültig rechtsgeschäftlich vertreten können (vergleiche\nHans Michael Riemer, Berner Kommentar, 1993, N. 10 zu Art. 54/55 ZGB).\n\n"}