{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2017-03-10", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2017-OG-V-15-42_2017-03-10.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/10055", "Checksum": "a1b52947863d22d20e25d2f119d9b2cf"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2017_OG V 15 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 10.03.2017 2017_OG V 15 42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kirchliches Personalrecht. ARt. 7 Abs. 1 und 2, Art. 8 Abs. 1, 3 und 4, Art. 80 Abs. 1 KV. 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Ob damit die Unterscheidung zwischen\nGemeinden und kantonaler Organisation (vergleiche Art. 3 und 4 Kirchenordnung)\naufgegeben wurde, oder ob nach wie vor neben der kantonalen Organisation (im weltlichen\nGemeinwesen wäre dies der Kanton) eine Gemeinde (nun einfach mit Erstreckung auf das\nganze Kantonsgebiet) besteht und wie der Rechtsweg für zukünftige Verfahren aussieht,\nkann für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens offenbleiben. Zu klären ist aber, wie die\nRechtskontrolle des Kantons im vorliegenden Fall zu erfolgen hat.\nd) Für das Verfahren vor der Beschwerdegegnerin gilt grundsätzlich die VRPV (Art.\n1 Abs. 1 lit. a VRPV i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 KV). Die kantonale Personalverordnung (PV,\nRB 2.4211) und die dortigen Rechtsschutzbestimmungen gelten dagegen für die\nBeschwerdegegnerin grundsätzlich nicht unmittelbar (vergleiche Art. 1 Abs. 1 und 2 PV,\nwelcher sich nur auf kantonale Behörden bezieht). Jedenfalls findet sich aber in Art. 39 Abs.\n3 Kirchenordnung eine Verweisnorm, wonach sich die Anstellungsbedingungen der\nMitarbeitenden der Beschwerdegegnerin nach der PV richten. Diese Bestimmung steht\nnunmehr in gewissem Widerspruch zur Bestimmung im ebenfalls geltenden\nOrganisationsstatut 2014: Gemäss Art. 19 Abs. 2 Organisationsstatut 2014 sollen bei der\nAusgestaltung der Arbeitsverhältnisse die Bestimmungen des OR sinngemäss Anwendung\nfinden. Zwar können die Bestimmungen des OR auch im Anwendungsbereich der PV zur\nAnwendung gelangen, dies indes nur ergänzend (Art. 3 PV). Art. 19 Abs. 2\nOrganisationsstatut 2014 scheint demgegenüber primär und nicht nur ergänzend auf das OR\nabstellen zu wollen. Es ist damit gegenwärtig nicht restlos klar, welche Bestimmungen im\nkirchlichen Dienstverhältnis materiell nun gelten und in welcher Beziehung sie\nzueinanderstehen. Auch nach Erlass von Art. 19 Abs. 2 Organisationsstatut 2014 verbleibt\nindes jedenfalls in verfahrensrechtlicher Hinsicht Raum für ergänzende Bestimmungen. Da\nArt. 39 Abs. 3 Kirchenordnung, welcher auf die PV verweist, neben Art. 19 Abs. 2\nOrganisationsstatut 2014 nach wie vor gilt, ist davon auszugehen, dass zumindest die\nRechtsschutzbestimmungen der PV im kirchlichen Dienstrecht sinngemäss weiterhin primär\ngelten. Dies erscheint nicht zuletzt auch mit Blick auf den ehemaligen Anstellungsvertrag\nvom 22. Januar 2010 zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin\nsachgerecht, in welchem unter anderem die Kirchenordnung (und der dortige Verweis auf die\nPV) als Vertragsbestandteil bezeichnet wurde. Ob die kantonale PV in verfahrensrechtlicher\nHinsicht im Sinne einer Lückenfüllung auch ohne Verweis in der kirchlichen Gesetzgebung\nheranzuziehen wäre, braucht nicht weiter vertieft zu werden.\n\ne) Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande,\nerlässt die Anstellungsbehörde eine personalrechtliche Verfügung (Art. 71 Abs. 1 PV). Ist\ndas Volk oder der Landrat Wahlbehörde, handelt an deren Stelle der Regierungsrat (Art. 11\nAbs. 2 PV). Die vorliegend strittigen Punkte betreffen Forderungen aus dem ehemaligen\nArbeitsverhältnis des Beschwerdeführers als Pfarrer bei der Beschwerdegegnerin. Darüber\nwurde vorprozessual verhandelt, ein Vergleichsversuch scheiterte (Schreiben\nBeschwerdegegnerin vom 19.01.2014, S. 6 ff.). Über die strittigen Punkte erliess die\nBeschwerdegegnerin, handelnd durch den Kirchenrat, in der Folge die vorliegend\nangefochtene Verfügung vom 17. August 2015. Der Kirchenrat ist, vergleichbar mit dem\nRegierungsrat, die Exekutivbehörde der Beschwerdegegnerin (Art. 31 Abs. 2\nOrganisationsstatut 2014, Art. 3 Abs. 2 Kirchenordnung). Als solche ist er in sinngemässer\nAnwendung von Art. 11 Abs. 2 PV ermächtigt, für die Wahlbehörde (in casu\nKantonalversammlung / Kirchgemeindeversammlung, vergleiche Art. 23 lit. k\nOrganisationsstatut 2001, Art. 18 Abs. 1 Organisationsstatut 2014) zu handeln. Damit liegt\ngrundsätzlich ein gültiges Anfechtungsobjekt vor, welches mit\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde direkt beim Obergericht angefochten werden kann (Art. 71\nAbs. 2 PV, zur Frage der Handlungsfähigkeit des Kirchenrates vergleiche E. 2 hernach).\n\nf) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erfolgte form- und fristgerecht (Art. 64 i.V.m.\nArt. 49 Abs. 1 VRPV; Art. 59 Abs. 1 VRPV). Der Gerichtskostenvorschuss wurde fristgerecht\ngeleistet. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.\n\ng) Das Obergericht verfügt in der vorliegenden Sache als erste Rechtsmittelinstanz\nüber volle Kognition (Art. 57 Abs. 1, 3, und 4 VRPV).\n\n"}