{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2017-03-10", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2017-OG-V-15-42_2017-03-10.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/10055", "Checksum": "a1b52947863d22d20e25d2f119d9b2cf"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2017_OG V 15 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 10.03.2017 2017_OG V 15 42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kirchliches Personalrecht. ARt. 7 Abs. 1 und 2, Art. 8 Abs. 1, 3 und 4, Art. 80 Abs. 1 KV. 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Anwendbarkeit der kantonalen PV zumindest in\nverfahrensrechtlicher Hinsicht bejaht. Im konkreten Fall lag damit eine\npersonalrechtliche Verfügung vor, welche direkt mit\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht angefochten werden\nkonnte. Im konkreten Fall war die Handlungsfähigkeit des Kirchenrates\nbestritten. Kirchliche Behörden sind handlungs- und beschlussfähig, wenn\nmehr als die Hälfte, mindestens aber drei Mitglieder anwesend sind. Vakanzen\nwerden bei der Berechnung des Quorums nicht mitgezählt. Vakanzen schaden\nder Handlungsfähigkeit grundsätzlich nicht. Erst wenn die Mindestanzahl an\nMitgliedern nicht mehr gestellt werden kann, ist die Handlungsfähigkeit in\nFrage gestellt. In der Sache focht die Kirche einen von ihr mit einem\nehemaligen Pfarrer geschlossenen Vertrag zur Auflösung des\nArbeitsverhältnisses an und forderte verfügungsweise die Rückzahlung von\nvereinbarten Entschädigungen. Irrtumsanfechtung wegen absichtlicher\nTäuschung. Das Verschweigen von Tatsachen bei Vertragsverhandlungen ist\nverpönt, soweit eine Aufklärungspflicht besteht. Wann dies der Fall ist,\nbestimmt sich aufgrund der Umstände im Einzelfall. Im konkreten Fall gab der\nPfarrer in den Vertragsverhandlungen nicht an, wer sein zukünftiger\nArbeitgeber war. Dazu war er indes nicht verpflichtet. Die arbeitnehmerische\nTreuepflicht kann nicht so weit reichen, dass über die Zeit, in welcher das\nehemalige Arbeitsverhältnis nicht mehr bestehen soll, zu informieren wäre. In\nAblöseprozessen dürfen an die Treuepflicht keine allzu hohen Anforderungen\ngestellt werden, insoweit der Arbeitnehmer eine andere Tätigkeit vorbereitet.\n\nObergericht, 10. März 2017, OG V 15 42\n\nSachverhalt:\n\nA.\n\nX war seit dem 1. April 1990 (Arbeitsvertrag vom 03.01.1990, ersetzt durch Arbeitsvertrag\nvom 22.01.2010) bei der Evangelisch-Reformierten Landeskirche Uri, Altdorf, als\nGemeindepfarrer angestellt. Nach diversen Sitzungen, Gesprächen und Verhandlungen\nschlossen X und die Evangelisch-Reformierte Landeskirche Uri am 13./14. März 2014 einen\nAufhebungsvertrag, in welchem das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien per 31. Juli\n2014 aufgelöst wurde. Die Parteien vereinbarten überdies eine Abgangsentschädigung von 6\nMonatslöhnen inklusive Anteil 13. Monatslohn und eine Lohnausfallentschädigung sowie\neine Stillschweigeklausel mit Konventionalstrafe von Fr. 5'000.-- pro Verstoss.\nB.\n\nDie Evangelisch-Reformierte Landeskirche Uri leistete in der Folge die\nAbgangsentschädigung von Fr. 79'650.35 netto sowie die Lohnausfallentschädigung von Fr.\n35'801.25 netto an X. Nach Überprüfung der insgesamt geleisteten Zahlungen stellte die\nEvangelisch-Reformierte Landeskirche Uri fest, dass sie Fr. 25'496.50 zu viel an X\nausbezahlt hatte. Dies zeigte sie X mit Abrechnung vom 29. September 2014 an. Mit\nSchreiben vom 21. November 2014 machte X wegen angeblicher Verstösse gegen die\nStillschweigeklausel für Fr. 15'000.-- die Verrechnung geltend.\n\nC.\n\nMit Schreiben vom 19. Januar 2015 bestritt die Evangelisch-Reformierte Landeskirche Uri\ndie Verrechnungsforderung und forderte X zur Rückzahlung der Fr. 25'496.50 auf. In diesem\nSchreiben stellte die Evangelisch-Reformierte Landeskirche Uri zudem in Aussicht, dass sie\ndie Rückzahlung der bereits geleisteten Abgangs- und Lohnausfallsentschädigung gestützt\nauf Willensmängel prüfen werde. In der Zwischenzeit war bekannt geworden, dass X per 1.\nAugust 2014 bei der Katholischen Kirchgemeinde Giswil eine neue Stelle angetreten und\ndiese seit November 2013 zumindest in Aussicht hatte. Die Evangelisch-Reformierte\nLandeskirche Uri vertrat die Auffassung, X hätte im Rahmen der Verhandlungen zum\nAufhebungsvertrag vom 13./14. März 2014 darüber aufklären müssen. Die Evangelisch-\nReformierte Landeskirche Uri unterbreitete X im Schreiben vom 19. Januar 2015 zudem ein\nVergleichsangebot. Ein Vergleich kam in der Folge nicht zustande.\n\nD.\n\nMit Schreiben vom 19. Februar 2015 erklärte die Evangelisch-Reformierte Landeskirche Uri\ndie Anfechtung des Aufhebungsvertrages vom 13./14. März 2014 und forderte X auf, bis am\n9. März 2015 total Fr. 140'948.10 zurückzubezahlen (Fr. 25'496.50 zuviel bezahlter Lohn,\nFr. 79'650.35 Abgangsentschädigung, Fr. 35'801.25 Lohnausfallentschädigung). Mit\nSchreiben vom 24. Februar 2015 nahm X Stellung. Darin bestritt er im Wesentlichen die\ngeltend gemachten Forderungen.\n\nE.\n\nMit Schreiben vom 29. April 2015 führte die Evangelisch-Reformierte Landeskirche Uri aus,\nsie hätte keine Vereinbarung über eine Abgangs- und Lohnausfallsentschädigung\nabgeschlossen, wenn sie über die Konvertierung und den Übertritt von X zur Katholischen\nKirche von diesem „ungefragt“ orientiert worden wäre. Die Evangelisch-Reformierte\nLandeskirche Uri stellte in Aussicht, die bereits in ihrem Schreiben vom 19. Februar 2015\ngenannten Beträge verfügungsweise zurückzufordern und setzte X eine Frist zur\nVernehmlassung. Mit Schreiben vom 16. Juli 2015 bestritt X innert erstreckter Frist die\nForderungen erneut und hielt an seiner Verrechnungsforderung von Fr. 15'000.-- fest.\n\nF.\n\nAm 17. August 2015 verfügte die Evangelisch-Reformierte Landeskirche Uri, was folgt:\n\n"}