5. Nachdem die Beschwerdeführerin bemängelt, es sei kostenseitig nicht die Pauschale für verheiratete Personen einzusetzen und einkommensseitig nicht das Erwerbseinkommen ihres Lebenspartners, erweist sich ihre Beschwerde nach dem Gesagten als unbegründet. Die konkreten Zahlen und die übrige Berechnung sind nicht strittig. Unter diesen Voraussetzungen weist die Beschwerdeführerin keinen finanziellen Bedarf aus, weshalb die vorinstanzliche Abweisung ihres Gesuchs um Ausbildungsbeiträge für das Ausbildungsjahr 2015/2016 zurecht erfolgte. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit abzuweisen, ohne dass auf die weiteren Rügen (elternunabhängige Berechnung) eingegangen werden müsste.