Die Interessenlage von verheirateten Personen und Personen, die in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft leben, ist stipendienrechtlich vergleichbar (vergleiche BGE 142 III 334 E. 5.3) und steht mit der Zielsetzung und den Werten des Stipendienrechts im Einklang. Wenn die Vorinstanz somit die Bestimmungen des Stipendienreglements für verheiratete Personen auf den vorliegenden Fall, in dem eine eheähnliche Lebensgemeinschaft vorliegt, anwendet, ist dies nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Es liegt weder eine Kompetenzüberschreitung noch eine unsachliche Handhabung der gesetzlichen Grundlagen vor.