Nachdem eheähnliche Lebensgemeinschaften zwar nicht der Ehe gleichzustellen sind, dieser aber doch sehr nahekommen (eben eheähnlich sind), liegt es auf der Hand im Rahmen der Lückenfüllung auf die Regelung für verheiratete Personen analog abzustellen. Die Interessenlage von verheirateten Personen und Personen, die in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft leben, ist stipendienrechtlich vergleichbar (vergleiche BGE 142 III 334 E. 5.3) und steht mit der Zielsetzung und den Werten des Stipendienrechts im Einklang.