c) Ist ein lückenhaftes Gesetz zu ergänzen, gelten als Massstab die dem Gesetz selbst zugrundeliegenden Zielsetzungen und Werte (BGE 140 III 638 E. 2.2). Die Stipendienverordnung und das Stipendienreglement zielen darauf ab, die finanziellen Möglichkeiten der gesuchstellenden Person möglichst tatsächlich, wenn auch unvermeidlicherweise in gewisser Hinsicht pauschalisierend, festzustellen. Das Stipendienreglement will der unterschiedlichen finanziellen Situation von alleinlebenden Personen und Personen in wirtschaftlicher Verbundenheit gerecht werden, indem entsprechende Unterscheidungen zwischen alleinstehenden und verheirateten Personen getroffen werden.