Die konkrete Berechnung ist dagegen eine Frage des Vollzugs, welchen der Regierungsrat regeln kann und muss (vergleiche BGE 2C_1181/2014 vom 19.01.2016 E. 4.3). Soweit festgestellt ist, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Konkubinatspartners von Gesetzes wegen einzubeziehen sind, kann eine fehlende Bestimmung in der Vollzugsverordnung nur eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes darstellen, nachdem der Gesetzgeber etwas zu regeln unterlassen hat, was er hätte regeln sollen. Es kann denn auch kaum die Absicht des Regierungsrates gewesen sein, gesetzliche Vorgaben nicht vollziehen zu wollen.