b) Wie gezeigt, findet sich in der Stipendienverordnung eine hinreichende gesetzliche Grundlage, um die wirtschaftlichen Verhältnisse des Konkubinatspartners bei der stipendienrechtlichen Bedarfsberechnung miteinzubeziehen (E. 3 hievor). Die konkrete Berechnung ist dagegen eine Frage des Vollzugs, welchen der Regierungsrat regeln kann und muss (vergleiche BGE 2C_1181/2014 vom 19.01.2016 E. 4.3).