Offenbleiben kann ferner, ob Konkubinatspartner nicht auch unter den Begriff der „anderen, gesetzlich Verpflichteten“ gemäss Art. 2 Abs. 1 Stipendienverordnung fallen könnten. Immerhin dürften auch Konkubinatspartner untereinander nicht frei von gesetzlichen Verpflichtungen sein (Art. 530 ff. OR; vergleiche BGE 108 II 211 E. 6).