Anderes würde bedeuten, möglicherweise finanziell gut gestellte Personen zusätzlich mit Ausbildungsbeiträgen zu unterstützen, was nicht Sinn und Zweck staatlichen Stipendienwesens ist (E. 3g aa hievor). Das Stipendienrecht trägt ferner dem Umstand, dass zwischen den Konkubinatspartnern grundsätzlich kein familienrechtlicher Anspruch auf Unterstützung besteht, Rechnung, indem der Anspruch auf Ausbildungsbeiträge auf Gesuch hin jährlich neu geprüft wird. Fällt die eheähnliche Lebensgemeinschaft für ein späteres Ausbildungsjahr dahin, dürfte sie entsprechend auch nicht mehr bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt werden.