Auf der anderen Seite kann aufgrund der Definition einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft nicht gesagt werden, zwischen den Beteiligten bestehe keinerlei tatsächliche und insbesondere wirtschaftliche Verbindung wie zwischen beliebigen Dritten. So ist davon auszugehen, dass die Partner eines Konkubinats aus der Gemeinschaft ähnliche Vorteile ziehen, wie sie eine Ehe bieten würde, so dass anzunehmen ist, die Partner leisten sich Beistand und Unterstützung, wie es Art. 159 Abs. 3 ZGB von Ehegatten verlangt (vergleiche BGE 118 II 237 E. 3a).