und Bettgemeinschaft bezeichnet wird (BGE 118 II 238 E. 3b; BGE 5A_613/2010 vom 03.12.2010 E. 2 mit Hinweisen). Zwar kann durch eine eheähnliche Lebensgemeinschaft keine gegenseitige Unterstützungspflicht im Sinn von Art. 163 ZGB und noch weniger ein Unterhaltsanspruch für die Zeit danach begründet werden (BGE 135 III 63 E. 4.2). Auf der anderen Seite kann aufgrund der Definition einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft nicht gesagt werden, zwischen den Beteiligten bestehe keinerlei tatsächliche und insbesondere wirtschaftliche Verbindung wie zwischen beliebigen Dritten.