Ausbildungsbeiträge in Form von Stipendien oder Darlehen sollen demnach nur dann ausgerichtet werden, wenn die finanzielle Leistungsfähigkeit der betroffenen Person der Eltern oder anderer gesetzlich Verpflichteter nicht ausreicht. Als andere gesetzlich Verpflichtete werden explizit, aber nicht abschliessend, der Ehepartner oder die Ehepartnerin und die Gemeinde (Sozialbehörde) genannt (Bericht und Antrag, S. 9). Auf den Begriff „andere Dritte“ wird nicht näher eingegangen, weshalb das historische Auslegungselement insoweit wenig aufschlussreich ist.