cc) Im Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 5. November 2002 an den Landrat zur Verordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienverordnung) wird das im Stipendienrecht geltende Subsidiaritätsprinzip bekräftigt (S. 8 f.). Ausbildungsbeiträge in Form von Stipendien oder Darlehen sollen demnach nur dann ausgerichtet werden, wenn die finanzielle Leistungsfähigkeit der betroffenen Person der Eltern oder anderer gesetzlich Verpflichteter nicht ausreicht.