Unterstützt wird diese Auffassung zudem, wenn Art. 2 Abs. 2 Stipendienverordnung in Verbund mit Abs. 1 gelesen wird. In Abs. 1 ist von anderen, gesetzlich Verpflichteten die Rede. In Abs. 2 wird neben den in Abs. 1 genannten Personen auf „andere Dritte“ Bezug genommen, mithin Personen, welche gerade nicht gesetzlich verpflichtet sind. Der Kreis der miteinzubeziehenden Personen wird somit weiter gefasst, wobei selbstverständlich nicht beliebige Dritte miteinbezogen werden dürfen (Art. 9 BV; E. 3g dd hernach).