in Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege des Kantons Uri in den Jahren 1998 und 1999, Nr. 28 S. 74 E. 7a mit Hinweisen). Naturgemäss ist der Wortlaut eines unbestimmten Rechtsbegriffs nicht ganz klar, sodass nach dessen wahrer Tragweite aufgrund der übrigen Auslegungselemente gesucht werden muss (E. 3e hievor). Zu untersuchen ist nachfolgend, inwiefern der Einbezug von Dritten auf zivilrechtlichen beziehungsweise familienrechtlichen Ansprüchen gegenüber diesen beruhen muss und inwiefern der eheähnliche Lebenspartner einer gesuchstellenden Person (Konkubinatspartner) unter den Begriff „anderer Dritter“ subsumiert werden kann.