13 Abs. 1 Stipendienverordnung den Begriff „anderer Dritter“ bei der konkreten Berechnung der zumutbaren Eigenleistung nicht (mehr). Es muss sich hier jedoch um ein Versehen des Gesetzgebers handeln, da nicht einzusehen ist, weshalb die Leistungsfähigkeit „anderer Dritter“ der staatlichen Leistungspflicht vorgehen (Art. 2 Abs. 2 Stipendienverordnung), bei der konkreten Berechnung des Bedarfs die Leistungsfähigkeit anderer Dritter aber ausgeschlossen sein soll. Bei der stipendienrechtlichen Bedarfsberechnung sind somit auch „andere Dritte“ gemäss Art. 2 Abs. 2 Stipendienverordnung miteinzubeziehen (vergleiche E. 3d hievor).