f) Wie sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdeführerin zutreffend festhalten, obliegt es in erster Linie der betroffenen Person, den Eltern oder anderen gesetzlich Verpflichteten Personen für die Ausbildungsfinanzierung aufzukommen. Die Beschwerdeführerin scheint demgegenüber zu übersehen, dass gemäss Stipendienverordnung neben diesen Personen auch „andere Dritte“ zu berücksichtigen sind, bevor sich eine Leistungspflicht des Staates ergeben könnte (Art. 2 Abs. 2 Stipendienverordnung; E. 3a hievor). Zwar erwähnt Art. 13 Abs. 1 Stipendienverordnung den Begriff „anderer Dritter“ bei der konkreten Berechnung der zumutbaren Eigenleistung nicht (mehr).