Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen (BGE a.a.O. E. 4.1). Namentlich bei neueren Texten kommt den Materialien eine besondere Stellung zu, weil veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis eine andere Lösung weniger nahe legen (BGE a.a.O. E. 4.1). Das Bundesgericht und mit diesem das Obergericht (Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 03.04.2000, OG V 00 12, publ. in Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege des Kantons Uri in den Jahren 2000 und 2001, Nr. 21 S. 65 E. 3a;