Die Unterscheidung zwischen echter und unechter Lücke wird in der Praxis immer weniger beachtet. Nach neuerer Auffassung wird die Lücke als planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes umschrieben, die von den rechtsanwendenden Behörden behoben werden darf (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, Rz. 213 ff.). Lückenfüllung kommt jedenfalls nur dann in Betracht, wenn sich mittels Auslegung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen keine Antwort auf die sich stellende Rechtsfrage ermitteln lässt.