Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 06.02.2015, OG V 14 27, publ. in Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege des Kantons Uri in den Jahren 2014 und 2015, Nr. 28 S. 146 f. E. 1a mit Hinweisen). Von einer unechten Lücke ist demgegenüber die Rede, wenn dem Gesetz nur eine unbefriedigende Antwort zu entnehmen ist. Nach traditioneller Auffassung ist es dem Gericht grundsätzlich verwehrt, unechte Gesetzeslücken zu schliessen, sofern nicht die Berufung auf den als massgeblich erachteten Wortsinn der Norm geradezu rechtsmissbräuchlich war (Entscheid Obergericht a.a.O., E. 1a). Die Unterscheidung zwischen echter und unechter Lücke wird in der Praxis immer weniger beachtet.