c) Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, bei der Bedarfsberechnung dürfe nicht eine Gleichsetzung von Personen, die im Konkubinat lebten, mit verheirateten Personen geschehen. Die Aufzählung in Art. 9b Abs. 2 lit. b Stipendienreglement sei abschliessend. Es liege insofern ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers und keine zu füllende Gesetzeslücke vor. Somit sei für die nichtverheiratete Beschwerdeführerin der Bedarf einer ledigen Person einzusetzen. Wenn die Vorinstanz Konkubinatspaare mit verheirateten Paaren gleichstelle, begehe sie eine Kompetenzüberschreitung. Das Konkubinat sei keine Ehe und dürfe auch nicht als solche