Im Sinne der Gleichbehandlung von verheirateten gesuchstellenden Personen und Personen, welche in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebten, werde sowohl bei den anerkannten Kosten als auch beim Einkommen für beide Konstellationen die gleiche Berechnungsweise angewendet. Die Vorinstanz schloss aufgrund dieser Überlegungen auf einen nicht ausgewiesenen finanziellen Bedarf der Beschwerdeführerin und verweigerte die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen für das Ausbildungsjahr 2015/2016.