12 Abs. 1 und 2 Stipendienverordnung). Die zumutbare Eigenleistung bestimmt sich nach dem (anrechenbaren) Einkommen und Vermögen der gesuchstellenden Person, der Eltern oder anderer gesetzlich verpflichteter Personen (Art. 13 Abs. 1 Stipendienverordnung). Gemäss Art. 8 Stipendienreglement errechnet sich der finanzielle Bedarf aus dem Total der anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten abzüglich der zumutbaren Eigen- und Fremdleistung (Abs. 1). Die Höhe des Ausbildungsbeitrages entspricht dem finanziellen Bedarf (Abs. 3). Datengrundlage für die Berechnung des finanziellen Bedarfs bildet in der Regel die letzte rechtskräftige Steuereinschätzung (Art. 7 Stipendienreglement).