So hat die betroffene Person in Ausbildung – neben anderen, vorliegend nicht interessierenden Voraussetzungen – Anspruch auf Ausbildungsbeiträge, wenn sie einen finanziellen Bedarf ausweist (Art. 6 Abs. 2 lit. e Stipendienverordnung). Bei der Berechnung des finanziellen Bedarfs wird von den anerkannten durchschnittlichen Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten sowie der zumutbaren Eigen- und Fremdleistung ausgegangen, wobei den persönlichen, familiären und finanziellen Verhältnissen der gesuchstellenden Person Rechnung zu tragen ist (Art. 12 Abs. 1 und 2 Stipendienverordnung).