Nach Art. 2 Stipendienverordnung obliegt die Ausbildungsfinanzierung in erster Linie der betroffenen Person, den Eltern oder anderen, gesetzlich Verpflichteten (Abs. 1). Reicht die finanzielle Leistungsfähigkeit dieser Personen oder anderer Dritter nicht aus, leistet der Kanton nach der Stipendienverordnung Beiträge an die Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten (Abs. 2). So hat die betroffene Person in Ausbildung – neben anderen, vorliegend nicht interessierenden Voraussetzungen – Anspruch auf Ausbildungsbeiträge, wenn sie einen finanziellen Bedarf ausweist (Art. 6 Abs. 2 lit. e Stipendienverordnung).