a) Die Regelung des Stipendienwesens obliegt in erster Linie den Kantonen (Art. 3 i.V.m. Art. 66 BV). Diese bestimmen die Bedingungen, die Höhe der Stipendien und das Verfahren; dabei haben sie die sich aus der Bundesverfassung ergebenden Individualrechte zu beachten (BGE 2C_1000/2014 vom 07.07.2015 E. 3 Ingress mit Hinweisen). Nach Art. 2 Stipendienverordnung obliegt die Ausbildungsfinanzierung in erster Linie der betroffenen Person, den Eltern oder anderen, gesetzlich Verpflichteten (Abs. 1).