Intertemporalrechtlich sind, abweichende – hier nicht vorhandene – gesetzliche Übergangsbestimmungen vorbehalten, diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes in Geltung standen (BGE 139 V 338 E. 6.2, 130 V 447 E. 1.2.1). Die Beschwerdeführerin hätte im für sie günstigen Fall Anspruch auf Ausbildungsbeiträge für ein Ausbildungsjahr, welches im Jahr 2015 begonnen hat. Der Moment der Entstehung des Anspruchs läge damit vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen (vergleiche BGE 139 a.a.O E. 6.2).