Sowohl die ablehnende Verfügung der Bildungs- und Kulturdirektion Uri vom 12. Oktober 2015 als auch der ablehnende Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 18. Dezember 2015 ergingen in Würdigung der damaligen tatsächlichen Umstände vor Inkrafttreten der geänderten Stipendienverordnung und des geänderten Stipendienreglements. Intertemporalrechtlich sind, abweichende – hier nicht vorhandene – gesetzliche Übergangsbestimmungen vorbehalten, diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes in Geltung standen (BGE 139 V 338 E. 6.2, 130 V 447 E. 1.2.1).