Die Vollzugsverordnung ist lückenhaft. Die Vorinstanz durfte daher für die konkrete Berechnung des Bedarfs der Beschwerdeführerin die für verheiratete Personen geltenden Bestimmungen des Stipendienreglements analog anwenden. Die Vorinstanz hat weder ihre Kompetenzen überschritten noch die gesetzlichen Grundlagen unsachgemäss gehandhabt. Ein finanzieller Bedarf war bei der Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund nicht gegeben. Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Obergericht, 16. Dezember 2016, OG V 16 6 Aus den Erwägungen: