Ausbildungsbeiträge. Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 13 Abs. 1, Art. 24 Stipendienverordnung in der Fassung vom 1. Januar 2008. Art. 7, Art. 8 Abs. 1 und 3, Art. 9b Abs. 2 lit. a - c, Art. 10 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. a, Art. 10 Abs. 1 lit. b Stipendienreglement in der Fassung vom 1. Mai 2015. Es obliegt in erster Linie der betroffenen Person, den Eltern oder anderen gesetzlich verpflichteten Personen für die Ausbildungsfinanzierung aufzukommen. In die Bedarfsberechnung miteinzubeziehen sind daneben aber auch «andere Dritte». Unbestimmter Rechtsbegriff. Auslegung des Begriffs «andere Dritte».