{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2016-12-16", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2016-OG-V-16-6_2016-12-16.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/9214", "Checksum": "e893e420a082d84dd79ec4bd6fba0518"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2016_OG V 16 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 16.12.2016 2016_OG V 16 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausbildungsbeiträge. Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 13 Abs. 1, Art. 24 Stipendienverordnung in der Fassung vom 1. Januar 2008. Art. 7 Art. 8 Abs. 1 und 3, Art. 9b Abs. 2 lit. a - c, Art. 10 Abs. 1 lit. a i.V.m. 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Voraussetzung muss sein, dass die\ngesuchstellende Person mit dem Dritten in einer hinreichenden Beziehung steht, sodass\ndavon ausgegangen werden kann, sie partizipiere an dessen wirtschaftlicher\nLeistungsfähigkeit. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt als eheähnliche\nLebensgemeinschaft (Konkubinat) eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte\numfassende Lebensgemeinschaft von zwei Personen unterschiedlichen Geschlechts mit\ngrundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter, die sowohl eine geistig-seelische, als auch eine\nkörperliche und eine wirtschaftliche Komponente aufweist und auch etwa als Wohn-, Tischund Bettgemeinschaft bezeichnet wird (BGE 118 II 238 E. 3b; BGE 5A_613/2010 vom\n03.12.2010 E. 2 mit Hinweisen). Zwar kann durch eine eheähnliche Lebensgemeinschaft\nkeine gegenseitige Unterstützungspflicht im Sinn von Art. 163 ZGB und noch weniger ein\nUnterhaltsanspruch für die Zeit danach begründet werden (BGE 135 III 63 E. 4.2). Auf der\nanderen Seite kann aufgrund der Definition einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft nicht\ngesagt werden, zwischen den Beteiligten bestehe keinerlei tatsächliche und insbesondere\nwirtschaftliche Verbindung wie zwischen beliebigen Dritten. So ist davon auszugehen, dass\ndie Partner eines Konkubinats aus der Gemeinschaft ähnliche Vorteile ziehen, wie sie eine\nEhe bieten würde, so dass anzunehmen ist, die Partner leisten sich Beistand und\nUnterstützung, wie es Art. 159 Abs. 3 ZGB von Ehegatten verlangt (vergleiche BGE 118 II\n237 E. 3a). Die finanziellen Möglichkeiten einer gesuchstellenden Person, die alleine lebt,\nsind jedenfalls nicht dieselben wie die einer im Konkubinat lebenden Person. Eine\nalleinstehende Person muss die laufenden Kosten selber tragen, während eine in einem\nKonkubinat lebende Person die laufenden Kosten mit ihrem Lebenspartner (faktisch) teilen\nkann. Dementsprechend verfügt diese – unabhängig von familienrechtlichen Ansprüchen –\nüber eine grössere Finanzkraft (vergleiche BGE 2C_1181/2014 vom 19.01.2016 E. 5.3.1).\nVor diesem Hintergrund erscheint es aufgrund einer teleologischen Auslegung sachgerecht,\nden Lebenspartner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft im Sinne der dargelegten\nRechtsprechung unter den Begriff des „anderen Dritten“ gemäss Art. 2 Abs. 2\nStipendienverordnung zu subsumieren. Anderes würde bedeuten, möglicherweise finanziell\ngut gestellte Personen zusätzlich mit Ausbildungsbeiträgen zu unterstützen, was nicht Sinn\nund Zweck staatlichen Stipendienwesens ist (E. 3g aa hievor). Das Stipendienrecht trägt\nferner dem Umstand, dass zwischen den Konkubinatspartnern grundsätzlich kein\nfamilienrechtlicher Anspruch auf Unterstützung besteht, Rechnung, indem der Anspruch auf\nAusbildungsbeiträge auf Gesuch hin jährlich neu geprüft wird. Fällt die eheähnliche\nLebensgemeinschaft für ein späteres Ausbildungsjahr dahin, dürfte sie entsprechend auch\nnicht mehr bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt werden.\n\nee) Zusammenfassend ergibt sich, dass soweit und solange eine eheähnliche\nLebensgemeinschaft (Konkubinat) im Sinne der Rechtsprechung besteht, der Lebenspartner\nder gesuchstellenden Person als „anderer Dritter“ im Sinne von Art. 2 Abs. 2\nStipendienverordnung in die stipendienrechtliche Bedarfsrechnung miteinbezogen werden\nmuss. Damit wird jedoch keinesfalls eine familienrechtliche Gleichstellung von Ehe und\nKonkubinat festgestellt. Offenbleiben kann ferner, ob Konkubinatspartner nicht auch unter\nden Begriff der „anderen, gesetzlich Verpflichteten“ gemäss Art. 2 Abs. 1\nStipendienverordnung fallen könnten. Immerhin dürften auch Konkubinatspartner\nuntereinander nicht frei von gesetzlichen Verpflichtungen sein (Art. 530 ff. OR; vergleiche\nBGE 108 II 211 E. 6).\n\nh) Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem Lebenspartner ein gemeinsames Kind\nund führt mit ihrem Partner und ihrem Kind einen gemeinsamen Haushalt. Auch nach\neigenen Angaben unterhalten die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner eine\neheähnliche Lebensgemeinschaft (Konkubinat). Wenn die Vorinstanz unter diesen\nBedingungen bei der stipendienrechtlichen Bedarfsberechnung die wirtschaftlichen\nVerhältnisse des Lebenspartners der Beschwerdeführerin miteinbezieht, ist dies nach dem\nGesagten nicht zu beanstanden.\n\n4. Nachdem die Grundsatzfrage des Einbezugs des Lebenspartners in die\nBedarfsberechnung geklärt und bejaht ist, ist zu prüfen, ob die Vorinstanz für die konkrete\nBerechnung des Bedarfs die für verheiratete Personen geltenden Bestimmungen des\nStipendienreglements analog anwenden darf. Die Beschwerdeführerin hält dies für\nunzulässig (vergleiche E. 3c hievor).\n\na) Gemäss Art. 24 Stipendienverordnung erlässt der Regierungsrat die\nAusführungsbestimmungen zur Stipendienverordnung. Gestützt darauf, erliess der\nRegierungsrat das Stipendienreglement. Während die Stipendienverordnung ein Gesetz im\nformellen Sinne darstellt (Art. 90 Abs. 2 KV; Peter Huber, Das Urner Staats- und\nVerwaltungsrecht in der Praxis, Altdorf 2013, S. 21 f.), handelt es sich beim\nStipendienreglement um Vollzugsvorschriften der Exekutive (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O.,\nRz. 99 ff.).\n\n"}