{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2016-12-16", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2016-OG-V-16-6_2016-12-16.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/9214", "Checksum": "e893e420a082d84dd79ec4bd6fba0518"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2016_OG V 16 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 16.12.2016 2016_OG V 16 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausbildungsbeiträge. Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 13 Abs. 1, Art. 24 Stipendienverordnung in der Fassung vom 1. Januar 2008. Art. 7 Art. 8 Abs. 1 und 3, Art. 9b Abs. 2 lit. a - c, Art. 10 Abs. 1 lit. a i.V.m. 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Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ist es, einerseits auch Personen den\nZugang zu einer Ausbildung zu ermöglichen, denen selbst die finanziellen Mittel hierzu\nfehlen, anderseits jedoch sicherzustellen, dass staatliche Ausbildungsbeiträge lediglich\nausgerichtet werden, wenn der gesuchstellenden Person die Mittel zur Finanzierung\ntatsächlich fehlen und solche durch sie auch nicht erhältlich gemacht werden können (zum\nGanzen: Entscheid Verwaltungsgericht des Kantons Zürich vom 18.07.2014,\nVB.2014.00185, 3.4.1, wobei die gesetzliche Grundlage im Kanton Uri weiter gefasst ist als\nim Kanton Zürich, nachdem nicht nur gesetzlich verpflichtete, sondern auch „andere Dritte“ in\ndie Berechnung miteinzubeziehen sind, E. 3f hievor; zum Subsidiaritätsprinzip sodann E. 3g\ncc nachfolgend). Soweit und solange Mittel zur Finanzierung der Ausbildung jedoch\ntatsächlich vorhanden sind, kann es – unabhängig davon, ob zivilrechtlich ein durchsetzbarer\nAnspruch besteht – nicht Sinn und Zweck des Stipendienwesens sein, unterstützend\neinzugreifen. Der Zweck der Ermöglichung des Zugangs zu Ausbildungen auch für\nfinanzschwache Personen wäre in einem solchen Fall nämlich bereits erfüllt. Würde der\nStaat hier unterstützend eingreifen, liefe dies dem Subsidiaritätsprinzip zuwider.\nMassgebend muss im Stipendienwesen – auch wenn gewisse Pauschalisierungen\nunumgänglich und zulässig sind – die tatsächliche Finanzkraft der betroffenen Person sein,\nwelche auch ausserhalb von unmittelbaren zivilrechtlichen Ansprüchen erhöht sein kann\n(vergleiche BGE 2C_1181/2014 vom 19.01.2016 E. 5.3.1). Es greift somit zu kurz, für die\nBedarfsrechnung alleine auf die Frage abzustellen, ob zivilrechtliche beziehungsweise\nfamilienrechtliche Ansprüche bestehen. Diese könnten insoweit eine Rolle bei der\nBedarfsberechnung spielen, wenn sie von der gesuchstellenden Person nicht geltend\ngemacht würden, obwohl ihr finanzielle Mittel tatsächlich fehlten.\n\nbb) In systematischer Hinsicht ergibt sich, dass Ausbildungsbeiträge für jedes\nAusbildungsjahr neu beantragt werden müssen (Art. 19 Abs. 2 Stipendienverordnung i.V.m.\nArt. 20 f. Stipendienreglement). Entsprechend wird der Bedarf für jedes Ausbildungsjahr, für\nwelches ein Gesuch um Ausbildungsbeiträge gestellt wird, neu geprüft. Auch hier zeigt sich,\ndass die stipendienrechtliche Bedarfsberechnung wesentlich auf die tatsächlichen (Finanz-\n)Verhältnisse für die entsprechenden Zeiträume abstellt und nicht etwa die finanziellen\nVerhältnisse des einen Ausbildungsjahres das nächste Ausbildungsjahr präjudizieren. Fallen\nfinanzielle Mittel mit anderen Worten in einem späteren Zeitpunkt weg, gerade weil sie etwa\nzivilrechtlich nicht durchsetzbar sind, werden sie auch nicht bei der Bedarfsberechnung für\ndas spätere Ausbildungsjahr berücksichtigt. Damit legt auch eine systematische Auslegung\nnahe, dass im Stipendienwesen möglichst die tatsächliche Finanzkraft der betroffenen\nPerson zum massgebenden Zeitpunkt auch ausserhalb von unmittelbaren zivilrechtlichen\nbeziehungsweise familienrechtlichen Ansprüchen ausschlaggebend sein muss. Unterstützt\nwird diese Auffassung zudem, wenn Art. 2 Abs. 2 Stipendienverordnung in Verbund mit Abs.\n1 gelesen wird. In Abs. 1 ist von anderen, gesetzlich Verpflichteten die Rede. In Abs. 2 wird\nneben den in Abs. 1 genannten Personen auf „andere Dritte“ Bezug genommen, mithin\nPersonen, welche gerade nicht gesetzlich verpflichtet sind. Der Kreis der\nmiteinzubeziehenden Personen wird somit weiter gefasst, wobei selbstverständlich nicht\nbeliebige Dritte miteinbezogen werden dürfen (Art. 9 BV; E. 3g dd hernach).\n\ncc) Im Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 5. November 2002 an den\nLandrat zur Verordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen\n(Stipendienverordnung) wird das im Stipendienrecht geltende Subsidiaritätsprinzip bekräftigt\n(S. 8 f.). Ausbildungsbeiträge in Form von Stipendien oder Darlehen sollen demnach nur\ndann ausgerichtet werden, wenn die finanzielle Leistungsfähigkeit der betroffenen Person\nder Eltern oder anderer gesetzlich Verpflichteter nicht ausreicht. Als andere gesetzlich\nVerpflichtete werden explizit, aber nicht abschliessend, der Ehepartner oder die Ehepartnerin\nund die Gemeinde (Sozialbehörde) genannt (Bericht und Antrag, S. 9). Auf den Begriff\n„andere Dritte“ wird nicht näher eingegangen, weshalb das historische Auslegungselement\ninsoweit wenig aufschlussreich ist.\n\n"}