{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2016-12-16", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2016-OG-V-16-6_2016-12-16.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/9214", "Checksum": "e893e420a082d84dd79ec4bd6fba0518"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2016_OG V 16 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 16.12.2016 2016_OG V 16 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausbildungsbeiträge. Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 13 Abs. 1, Art. 24 Stipendienverordnung in der Fassung vom 1. Januar 2008. Art. 7 Art. 8 Abs. 1 und 3, Art. 9b Abs. 2 lit. a - c, Art. 10 Abs. 1 lit. a i.V.m. 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Hat der\nGesetzgeber eine Rechtsfrage nicht übersehen, sondern stillschweigend – im negativen Sinn\n– mitentschieden (qualifiziertes Schweigen), bleibt kein Raum für richterliche Lückenfüllung.\nEine echte Gesetzeslücke, die vom Gericht zu füllen ist, liegt nach der Rechtsprechung dann\nvor, wenn der Gesetzgeber etwas zu regeln unterlassen hat, was er hätte regeln sollen, und\ndem Gesetz diesbezüglich weder nach seinem Wortlaut noch nach dem durch Auslegung zu\nermittelnden Inhalt eine Vorschrift entnommen werden kann. Echte Lücken zu füllen, ist dem\nGericht aufgegeben (BGE 140 III 637 E. 2.1; Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom\n06.02.2015, OG V 14 27, publ. in Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege des Kantons\nUri in den Jahren 2014 und 2015, Nr. 28 S. 146 f. E. 1a mit Hinweisen). Von einer unechten\nLücke ist demgegenüber die Rede, wenn dem Gesetz nur eine unbefriedigende Antwort zu\nentnehmen ist. Nach traditioneller Auffassung ist es dem Gericht grundsätzlich verwehrt,\nunechte Gesetzeslücken zu schliessen, sofern nicht die Berufung auf den als massgeblich\nerachteten Wortsinn der Norm geradezu rechtsmissbräuchlich war (Entscheid Obergericht\na.a.O., E. 1a). Die Unterscheidung zwischen echter und unechter Lücke wird in der Praxis\nimmer weniger beachtet. Nach neuerer Auffassung wird die Lücke als planwidrige\nUnvollständigkeit des Gesetzes umschrieben, die von den rechtsanwendenden Behörden\nbehoben werden darf (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl.,\nZürich 2016, Rz. 213 ff.). Lückenfüllung kommt jedenfalls nur dann in Betracht, wenn sich\nmittels Auslegung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen keine Antwort auf die sich\nstellende Rechtsfrage ermitteln lässt.\n\ne) Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung (BGE 131\nII 702 f. E. 4.1). Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich,\nso muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller\nAuslegungselemente (BGE a.a.O. E. 4.1). Abzustellen ist dabei namentlich auf die\nEntstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck sowie auf die Bedeutung, die der Norm\nim Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht\nunmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen\n(BGE a.a.O. E. 4.1). Namentlich bei neueren Texten kommt den Materialien eine besondere\nStellung zu, weil veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis eine andere\nLösung weniger nahe legen (BGE a.a.O. E. 4.1). Das Bundesgericht und mit diesem das\nObergericht (Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 03.04.2000, OG V 00 12, publ. in\nRechenschaftsbericht über die Rechtspflege des Kantons Uri in den Jahren 2000 und 2001,\nNr. 21 S. 65 E. 3a; Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 10.04.2015, OG V 14 34, E.\n2) haben sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten\nlassen und nur dann allein auf das grammatische Element abgestellt, wenn sich daraus\nzweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergab (BGE a.a.O. E. 4.1).\n\nf) Wie sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdeführerin zutreffend\nfesthalten, obliegt es in erster Linie der betroffenen Person, den Eltern oder anderen\ngesetzlich Verpflichteten Personen für die Ausbildungsfinanzierung aufzukommen. Die\nBeschwerdeführerin scheint demgegenüber zu übersehen, dass gemäss\nStipendienverordnung neben diesen Personen auch „andere Dritte“ zu berücksichtigen sind,\nbevor sich eine Leistungspflicht des Staates ergeben könnte (Art. 2 Abs. 2\nStipendienverordnung; E. 3a hievor). Zwar erwähnt Art. 13 Abs. 1 Stipendienverordnung den\nBegriff „anderer Dritter“ bei der konkreten Berechnung der zumutbaren Eigenleistung nicht\n(mehr). Es muss sich hier jedoch um ein Versehen des Gesetzgebers handeln, da nicht\neinzusehen ist, weshalb die Leistungsfähigkeit „anderer Dritter“ der staatlichen\nLeistungspflicht vorgehen (Art. 2 Abs. 2 Stipendienverordnung), bei der konkreten\nBerechnung des Bedarfs die Leistungsfähigkeit anderer Dritter aber ausgeschlossen sein\nsoll. Bei der stipendienrechtlichen Bedarfsberechnung sind somit auch „andere Dritte“\ngemäss Art. 2 Abs. 2 Stipendienverordnung miteinzubeziehen (vergleiche E. 3d hievor).\n\ng) Beim Begriff „anderer Dritter“ handelt es sich um einen unbestimmten\nRechtsbegriff, welcher mittels Auslegung zu konkretisieren ist und dessen richtiges\nVerständnis das Obergericht grundsätzlich frei prüft (Entscheid Obergericht des Kantons Uri\nvom 18.02.2005, OG V 05 3, publ. in Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege des\nKantons Uri in den Jahren 2004 und 2005, Nr. 27 S. 64; Entscheid Obergericht des Kantons\nUri vom 05.05.1999, OG V 99 24, publ. in Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege des\nKantons Uri in den Jahren 1998 und 1999, Nr. 28 S. 74 E. 7a mit Hinweisen). Naturgemäss\nist der Wortlaut eines unbestimmten Rechtsbegriffs nicht ganz klar, sodass nach dessen\nwahrer Tragweite aufgrund der übrigen Auslegungselemente gesucht werden muss (E. 3e\nhievor). Zu untersuchen ist nachfolgend, inwiefern der Einbezug von Dritten auf\nzivilrechtlichen beziehungsweise familienrechtlichen Ansprüchen gegenüber diesen beruhen\nmuss und inwiefern der eheähnliche Lebenspartner einer gesuchstellenden Person\n(Konkubinatspartner) unter den Begriff „anderer Dritter“ subsumiert werden kann.\n\n"}