Aufgrund einer summarischen Prüfung der Akten- und Interessenlage überwiegen gegenwärtig die privaten Interessen an der Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenüber den öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug. Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bis auf Weiteres. Obergericht, 3. November 2016, OG V 16 37 (Zwischenentscheid)