Der gänzliche Entzug der Handlungsfähigkeit und die Sperrung sämtlicher Konten und des Grundbuches stellt einen erheblichen Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers dar. Dieser hat ein gewichtiges privates Interesse an der Aufhebung oder Einschränkung der angeordneten Massnahmen. In concreto geht zudem aus den Akten hervor, dass sich der Beschwerdeführer mittlerweile hinsichtlich seiner psychischen Erkrankung grundsätzlich einsichtig und kooperativ verhält. Aufgrund einer summarischen Prüfung der Akten- und Interessenlage überwiegen gegenwärtig die privaten Interessen an der Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenüber den öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug.