Der Entscheid über die aufschiebende Wirkung beruht auf einer einzelfallbezogenen Interessenabwägung ohne weitere Beweiserhebungen unter Berücksichtigung der Aktenlage. Die Prüfung ist eine summarische. Das öffentliche Interesse am Erhalt des beschwerdeführerischen Vermögens ist vergleichsweise als tief zu veranschlagen. Das Erwachsenenschutzrecht dient dem Schutz der hilfsbedürftigen Person und nicht jenem der Erben oder des Gemeinwesens. Der gänzliche Entzug der Handlungsfähigkeit und die Sperrung sämtlicher Konten und des Grundbuches stellt einen erheblichen Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers dar.