Erwachsenenschutz. Art. 450c ZGB. Durch die Vorinstanz vorsorglich verfügte Konten- und Grundbuchsperre mit Entzug der Handlungsfähigkeit und Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde. Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Antrag auf Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung. Bei der Beurteilung bezüglich aufschiebender Wirkung geht es nicht darum, die Streitsache definitiv zu entscheiden und das Resultat des Verfahrens vorwegzunehmen. Der Entscheid über die aufschiebende Wirkung beruht auf einer einzelfallbezogenen Interessenabwägung ohne weitere Beweiserhebungen unter Berücksichtigung der Aktenlage.