{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2016-11-03", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2016-OG-V-16-37--Zwi_2016-11-03.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/9218", "Checksum": "cdbede1a4f7509328f3505e618db06e4"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2016_OG V 16 37 (Zwischenentscheid)"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 03.11.2016 2016_OG V 16 37 (Zwischenentscheid)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erwachsenenschutz. Art. 450c ZGB. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:19:20", "Checksum": "f350f05451bc637bbf05f5d9dc62111e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 03.11.2016 2016_OG V 16 37 (Zwischenentscheid)\nRegeste:\nErwachsenenschutz. Art. 450c ZGB. \n\nErwachsenenschutz. Art. 450c ZGB. Durch die Vorinstanz vorsorglich verfügte\nKonten- und Grundbuchsperre mit Entzug der Handlungsfähigkeit und Entzug\nder aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde.\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde mit Antrag auf Wiedererteilung der\naufschiebenden Wirkung. Bei der Beurteilung bezüglich aufschiebender\nWirkung geht es nicht darum, die Streitsache definitiv zu entscheiden und das\nResultat des Verfahrens vorwegzunehmen. Der Entscheid über die\naufschiebende Wirkung beruht auf einer einzelfallbezogenen\nInteressenabwägung ohne weitere Beweiserhebungen unter Berücksichtigung\nder Aktenlage. Die Prüfung ist eine summarische. Das öffentliche Interesse am\nErhalt des beschwerdeführerischen Vermögens ist vergleichsweise als tief zu\nveranschlagen. Das Erwachsenenschutzrecht dient dem Schutz der\nhilfsbedürftigen Person und nicht jenem der Erben oder des Gemeinwesens.\nDer gänzliche Entzug der Handlungsfähigkeit und die Sperrung sämtlicher\nKonten und des Grundbuches stellt einen erheblichen Eingriff in die\nRechtsstellung des Beschwerdeführers dar. Dieser hat ein gewichtiges\nprivates Interesse an der Aufhebung oder Einschränkung der angeordneten\nMassnahmen. In concreto geht zudem aus den Akten hervor, dass sich der\nBeschwerdeführer mittlerweile hinsichtlich seiner psychischen Erkrankung\ngrundsätzlich einsichtig und kooperativ verhält. Aufgrund einer summarischen\nPrüfung der Akten- und Interessenlage überwiegen gegenwärtig die privaten\nInteressen an der Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenüber den\nöffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug. Erteilung der aufschiebenden\nWirkung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bis auf Weiteres.\n\nObergericht, 3. November 2016, OG V 16 37 (Zwischenentscheid)\n"}