Die in der Eingabe vom 13. Oktober 2016 gestellten (erweiterten) Anträge der Beschwerdeführerin sind nach dem Ausgeführten nicht zu hören. 4. Nach dem Gesagten ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten. Es bleibt damit bei der angeordneten Besuchsregelung und betreffend Kosten wird die zuständige Gemeinde das Nötige zu veranlassen haben. Die von der Vorinstanz aufgeworfene Frage der Rechtzeitigkeit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann offen bleiben.