Im vorliegenden Verfahren tritt die Beschwerdeführerin dagegen als Hauptbeteiligte (Beschwerdeführerin) auf und kann über den Streitgegenstand insoweit verfügen, als dass es ihr freisteht, das Verfahren jederzeit, beispielsweise durch Rückzug der Beschwerde, zu beenden oder den Streitgegenstand zu reduzieren (vergleiche Alain Griffel, a.a.O., Vorbemerkungen zu § 19- 28a N. 45; Markus Müller, a.a.O., S. 33). Eine Ausweitung des Streitgegenstandes ist aber, wie dargelegt, unzulässig. Die in der Eingabe vom 13. Oktober 2016 gestellten (erweiterten) Anträge der Beschwerdeführerin sind nach dem Ausgeführten nicht zu hören.