VRPV ist akzessorischer Natur. Das heisst, die Beteiligung ist abhängig von der Aufrechterhaltung der Beschwerde des Hauptbeteiligten (Beschwerdeführer) und fällt bei Rückzug der Beschwerde des Hauptbeteiligten dahin. Die Disposition über den Streitgegenstand ist dem Nebenbeteiligten insofern entzogen (vergleiche Markus Müller, a.a.O., S. 47). Im vorliegenden Verfahren tritt die Beschwerdeführerin dagegen als Hauptbeteiligte (Beschwerdeführerin) auf und kann über den Streitgegenstand insoweit verfügen, als dass es ihr freisteht, das Verfahren jederzeit, beispielsweise durch Rückzug der Beschwerde, zu beenden oder den Streitgegenstand zu reduzieren (vergleiche Alain Griffel, a.a.